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Belegung und Beratung
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Die Voraussetzungen
Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§24 SGB V) haben Anspruch auf eine stationäre Vorsorgemaßnahme grundsätzlich alle berufstätigen und nicht berufstätigen Frauen in Familienverantwortung, wenn die Ärztin/der Arzt
- die medizinische Notwendigkeit attestiert
- Frauen, die in aktueller Erziehungs-, Betreuungs- und Pflegeverantwortung stehen für
- ... leibliche Kinder/ Stiefkinder
- ... Adoptivkinder/Pflegekinder
- ... Enkelkinder (bei überwiegender Erziehungsverantwortung der Großeltern)
- ... pflegebedürftige Angehörige (§ 23)
- Kinder können aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen an der stationären Vorsorgemaßnahme teilnehmen (Kostenträger ist ebenfalls die Krankenkasse), in der Regel bis zu einem Alter von 12 Jahren, in Ausnahmefällen auch bis zu 14 Jahren.
Hinweis: Der Kostenträger für eine Vorsorgemaßnahme ist Ihre Krankenkasse. Bewilligte Rehabilitationsmaßnahmen über die Rentenversicherung können in unseren Kliniken nicht durchgeführt werden
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